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   BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13   

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BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13 (https://dejure.org/2014,31617)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2014 - 2 WD 11.13 (https://dejure.org/2014,31617)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 (https://dejure.org/2014,31617)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungsgemäße Verurteilung eines Soldaten durch das Truppendienstgericht wegen eines Dienstvergehens

  • rechtsportal.de

    Ordnungsgemäße Verurteilung eines Soldaten durch das Truppendienstgericht wegen eines Dienstvergehens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Duschkopf aus dem Afghanistan-Einsatz

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 04.05.2011 - 2 WD 2.10

    Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier, jetzt: der Reserve); eigenmächtige

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. Urteile vom 22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 12 S. 46, vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. Urteile vom 22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 12 S. 46, vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten, ist in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. z.B. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 Rn. 53 m.w.N. und vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 44).

    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 WD 29.11

    Dienstvergehen; Kameradendiebstahl; Griff in die Kameradenkasse; geringwertige

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    Der frühere Soldat hat durch die Aneignung der Gegenstände zusätzlich gegen § 7 SG unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung verstoßen, die die Begehung von Straftaten untersagt (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 42, jeweils Rn. 49).

    bbb) Die Vermögensgefährdung bewegte sich auch nicht unterhalb der "Bagatellgrenze" von 50 EUR (vgl. Urteile vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N. und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 42, jeweils Rn. 82 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 WD 26.11

    Dienstvergehen; Schwere; freiheitlich demokratische Grundordnung; Betätigung;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    Es leitet sich insbesondere nicht aus einer den Anforderungen des Art. 6 EMRK nicht mehr genügenden Verfahrensdauer ab (vgl. dazu Urteil vom 6. September 2012 - BVerwG 2 WD 26.11 - NZWehrr 2014, 32 = juris Rn. 34 f.).

    Davon ist lediglich dann auszugehen, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen und des noch zu erwartenden Verfahrensverlaufs, des noch im Raum stehenden Vorwurfs und gegebenenfalls besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten dessen weitere Belastung mit dem Verfahren selbst unter der Voraussetzung, dass sich die Tatvorwürfe später bestätigen, nicht mehr verhältnismäßig wäre (Urteil vom 6. September 2012 - BVerwG 2 WD 26.11 - a.a.O. und juris Rn. 39 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05

    Gesetzlicher Richter; Kameradenbeisitzer; früherer Soldat; Besetzung des

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    § 75 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 WDO stellt somit für die Bestimmung der Zugehörigkeit eines angeschuldigten früheren Soldaten zur Gruppe der Angehörigen der Reserve und folglich auch derjenigen des betreffenden ehrenamtlichen Richters nicht auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor den Wehrdienstgerichten, sondern auf den Zeitpunkt der Tat ab (Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 Nr. 22 = juris jeweils Rn. 8).

    Aus ihm folgt, dass die erstinstanzliche Heranziehung eines Mannschaftsdienstgrades - eines Hauptgefreiten - als ehrenamtlicher Richter zwingend war, weil dieser zu der Dienstgradgruppe zählt, der der frühere Soldat als Obergefreiter d.R. zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung angehörte (vgl. zum Zweck der zwischen § 75 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WDO divergierenden Zeitpunkte: Beschluss vom 11. Mai 2006 a.a.O. Rn. 8).

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    ddd) Das Persönlichkeitsfremde der Pflichtverletzung und die überdurchschnittlichen Leistungen des früheren Soldaten gebieten ebenfalls nicht, von der Maßnahmeart abzuweichen, weil das Gewicht mildernder Umstände umso größer sein muss, je schwerer - wie vorliegend - das Dienstvergehen wiegt (Urteil vom 15. März 2013 - BVerwG 2 WD 15.11 - juris Rn. 43; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 = juris Rn. 15).
  • BVerwG, 11.06.2008 - 2 WD 11.07

    Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung; falsche Angaben; Betrug; treues Dienen;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (stRspr, vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.03.2014 - 2 WD 5.13

    Ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG; außerdienstliches

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    Ein solcher Verstoß liegt vor, weil der frühere Soldat vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht unmittelbar auf das Eigentum des Bundes zugegriffen und dadurch den Straftatbestand des § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht hat (vgl. Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 - Rn. 47 f.).
  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:.
  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 WD 7.08

    S 4-Versorgungsoffizier im Beschaffungswesen; Betrügereien gegenüber der

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
    Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten, ist in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. z.B. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 Rn. 53 m.w.N. und vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 44).
  • BVerwG, 16.03.2011 - 2 WD 40.09

    Dienstpflichtverletzung; private Nutzung von Material der Bundeswehr;

  • BVerwG, 22.01.1997 - 2 WD 24.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Verbreitung ausländerfeindliche

  • BVerwG, 15.03.2013 - 2 WD 15.11

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger;

  • BVerwG, 18.04.2013 - 2 WD 16.12

    Zugriff; Zugriffsobjekt; Entsorgung; anvertraut; Anvertrautsein; Materialgruppe;

  • BVerwG, 08.05.2014 - 2 WD 10.13

    Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme hinsichtlich Dienstvergehens eines

  • BVerwG, 13.02.2014 - 2 WD 4.13

    Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens u. Verhängung eines

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 WD 34.10

    Verlesungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Vernehmungsperson; Zeugenvernehmung;

  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 WD 4.08

    Anschuldigungsschrift (Zweck, notwendiger Inhalt, Auslegung); subjektive

  • BVerwG, 12.02.2003 - 2 WD 8.02

    Betäubungsmittel; Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln; NS-Symbole;

  • BVerwG, 18.09.2003 - 2 WD 3.03

    Bedingter Vorsatz; Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit; Reisekostenbetrug;

  • BVerwG, 31.01.2012 - 2 WD 4.11

    Aufhebung; Zurückverweisung; Vertrauensperson; Anhörung; Nachholung;

  • BVerwG, 12.03.2015 - 2 WD 3.14

    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens eines Zeitsoldaten

    Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 60 m.w.N.).

    Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 61).

    Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 73 sowie vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 75).

    bbb) Da das Gewicht mildernder Umstände umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 79 m.w.N.), sind sowohl die überdurchschnittlichen Leistungen des Soldaten als auch dessen Nachbewährung nicht geeignet, von der gebotenen Maßnahmeart abzuweichen und zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zurückzukehren.

    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 76 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.04.2015 - 2 WD 7.14

    Maßnahmebeschränkte Berufung; Lösung von bindenden Tatsachen-; feststellungen des

    Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 61).

    Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 73, sowie vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 75).

    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 76 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.03.2021 - 2 WD 11.20

    "Deal"; "ne bis in idem"; Anschuldigungsschrift; Aussetzung des

    Vor allem kommt eine Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer nicht in Betracht, wenn die disziplinarische Höchstmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteile vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 39 f. m.w.N., vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 23 und vom 19. November 2020 - 2 WD 19.19 - juris Rn. 37; zum Beamtendisziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 f.).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 WD 11.14

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Unterlassen der Meldung

    Umstände, die eine Abweichung von der Maßnahmeart verlangen, liegen nicht vor, wobei das Gewicht mildernder Umstände umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 79 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 WD 21.15

    Sexuelle Belästigung von Rekrutinnen; Verleiten zur Falschaussage

    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 61).
  • BVerwG, 14.06.2018 - 2 WD 15.17

    Bestimmen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens eines Soldaten nach dem

    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr" vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 61).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 WD 22.18

    Einfache Körperverletzung; besondere Brutalität; Herabsetzung im Dienstgrad;

    Das Verfahren erlangte damit zwar noch keine extreme Dauer, die - wie vom Soldaten unter dem 8. Februar 2018 behauptet - ein Verfahrenshindernis begründen und zur Verfahrenseinstellung führen müsste (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 23); es verstieß angesichts der prozessualen Ausgangslage jedoch gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 WD 3.15

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls; Gehilfe; Missbrauch dienstlicher Anlagen

    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 76 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.03.2021 - 2 WDB 13.20

    Vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin und vorläufiges Uniformtrageverbot;

    Dabei wird zwar noch der Frage nachzugehen sein, ob die zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 34) für die Soldatin zuständige Vertrauensperson beteiligt worden ist, da sie zu diesem Zeitpunkt zum ... nur kommandiert, nicht aber versetzt worden war (BVerwG, Urteil vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 Rn. 24).
  • BVerwG, 04.12.2014 - 2 WD 23.13

    Aberkennung de Ruhegehalts eines früheren Soldaten aufgrund alkoholbedingten

    Diese Pflicht ist auch unter dem Aspekt der Loyalität zur Rechtsordnung von ihm vorsätzlich verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 59), weil er - wie von dem Amtsgericht U. rechtskräftig festgestellt - durch das vorsätzliche Fernbleiben jedenfalls während der unter den Anschuldigungspunkten 2 und 3 sowie in der Nachtragsanschuldigungsschrift bezeichneten Zeiträume eine Wehrstraftat nach § 15 Abs. 1 WStG begangen hat.
  • TDG Süd, 22.07.2020 - S 7 VL 7/19

    Beschwerde, Hauptverhandlung, Berufung, Wiedereinsetzung, Rechtsbehelfsbelehrung,

  • TDG Süd, 25.11.2020 - S 5 VL 32/20

    Wehrdisziplinarrecht: Zur Meinungsäußerung in WhatsApp-Gruppen - Vorliegen von

  • TDG Süd, 06.10.2020 - S 2 VL 27/19

    Hauptverhandlung, Leistungen, Dienstvergehen, Freiheitsstrafe, Besoldungsgruppe,

  • TDG Süd, 17.12.2020 - TDG S 5 VL 57/20

    Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen Cannabiskonsums

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